Gerade kleine und mittelständische Unternehmen greifen vielfach auf eine Unterstützung beim Antrag auf Forschungszulage zurück. Im Gegensatz zu zahlreichen Mitanbietern können wir unsere Mandanten als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Rechtsanwältin deutlich umfassender betreuen und haben erfahrungsgemäß eine außerordentlich hohe Akzeptanz bei den zuständigen Behörden.
Das zuständige Bescheinigungsstelle Forschungszulage empfiehlt im Fall einer externen Unterstützung zur Klärung steuerrechtlicher und juristischer Fragestellungen, die nicht im direkten Kontext zur Fördermittelberatung stehen, grundsätzlich die Hinzuziehung von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Rechtsanwälten, um etwaige schwerwiegende Antragsfehler und dadurch entstehende strafrechtliche Risiken zu vermeiden.
Die Antragstellung erfolgt in zwei Stufen:
1. Antragsstufe: Bescheinigung des förderfähigen Projektes
2. Antragsstufe: Beantragung der Förderung
Antragsstufe 1: Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft, ob ein begünstigtes Forschungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) vorliegt und erlässt eine Bescheinigung (Grundlagenbescheid).
Hier wird geprüft, ob es sich um ein Vorhaben der
- Grundlagenforschung
- industriellen Forschung oder
- experimentellen Entwicklung handelt
und ob das Projekt neuartig, planmäßig, und mit wissenschaftlichem Risiko durchgeführt wird.
Nach unserer Erfahrung kommt der ersten Antragsstufe entscheidende Bedeutung zu und wir empfehlen, hier besonders sorgfältig zu arbeiten. Dabei sind neben verschiedenen technischen Angaben auch bürokratische Formvorschriften zu beachten. Aufgrund der Mehrfahrqualifikationen unserer Berufsträger als Diplom-Wirtschaftsingenieur (neben dem Steuerberater & Wirtschaftsprüfer) und als Chemisch Technische Assistentin (neben der Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht) können unsere Berufsträger bereits viele Fragestellungen in Eigenregie klären. Bei Bedarf können wir auf ein leistungsfähiges Netzwerk weiterer Spezialisten (insbesondere auch aus den Bereichen IT, Software, Medizin, Chemie und Energietechnik) und auf bisherige erfolgreiche Bewilligungsanträge zurückgreifen.
Im Ergebnis der ersten Antragsstufe erlässt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage einen Bescheid, ob das Forschungsvorhaben begünstigt ist (als Grundlagenbescheid).
Antragsstufe 2: Antrag auf Festsetzung einer Forschungzulage beim zuständigen Finanzamt
Auf der zweiten Antragsstufe weisen wir die förderfähigen Aufwendungen nach. Dies ist frühestens nach dem ersten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr möglich. Daraus ergibt sich die tatsächliche Höhe der Forschungszulage. Falls das Forschungsprojekt auch in Folgejahren fortgeführt wird, wir die Forschungszulage nach Ablauf des Folgejahres mit einem neuen Antrag (nur Antragsstufe 2) beantragt. Grundsätzlich kann der Antrag auf Festsetzung einer Forschungzulage innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist von 4 Jahren rückwirkend gestellt werden.
Die Forschungszulage wird grundsätzlich mit dem nächsten Körperschafts- oder Einkommensteuerbescheid ausgezahlt bzw. angerechnet.
FAQs zur Forschungszulage:
Frage 1: Kann ich die Forschungszulage rückwirkend für Vorjahre beantragen?
Antwort: Grundsätzlich kann der eine Forschungszulage bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragt werden, selbst für bereits abgeschlossene Forschungsprojekte.
Frage 2: Welche Vorhaben sind durch die Forschungszulage begünstigt?
Antwort: Die begünstigten FuE-Vorhaben werden in § 2 FZulG definiert. Sie sind begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung oder
- experimentelle Entwicklung
zuzuordnen sind. Dabei muss das FuE-Vorhaben folgende Kriterien erfüllen:
- Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
- es muss originär sein (schöpferisch),
- einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
- es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
- Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).
Auch wenn die Forschung an Dritte ausgelagert wurde, kann es für die an das dritte unternehmen gezahlten Entgelte begünstigt sein, dies gilt auch bei Kooperationsarbeiten.
Diese Begriffe werden sehr weit gefasst. Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Projekt unter diese Kategorien fällt, beraten wir Sie gerne hierzu.
Frage 3: Wie hoch ist die Forschungszulage für kleine und mittelständische Unternehmen?
Antwort:
- 25% der Personalkosten (ab 2024: 35%*)
- 15% der Aufträge an Dritte (ab 2024: 24,5%*)
- Bis zu 1 Mio€ Forschungszulage je Wirtschaftsjahr (ab 2024: 3,5 Mio€*)
* Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Forschungszulage ab 2024 erhöht. Als kleine und mittelständische Unternehmen gelten grundsätzlich Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. und einer maximalen Bilanzsumme von EUR 34 Mio..
Frage 4: Übernehmen Sie auch die Forschungszulagenanträge für neue Mandate oder für Unternehmen, die von anderen Steuerberatern betreut werden?
Antwort:
- Grundsätzlich ja, beachten Sie aber bitte unsere begrenzten Kapazitäten.
- Bei Bedarf arbeiten wir gerne mit anderen Steuerberatern zusammen und gewährleisten natürlich einen umfassenden Mandatsschutz.
Frage 5: Wieviel kostet die Betreuung durch die WKO Wirtschaftskanzlei Oberalster GmbH?
Antwort: In der Praxis hat sich eine transparente Grundpauschale (beispielsweise EUR 2.000 bis 3.000) nebst Erfolgsanteil bei Bewilligung (beispielsweise 5% bis 15%) bewährt. Sprechen Sie uns bei Interesse dazu gerne unverbindlich und kostenlos an.
Aus Kapazitätsgründen können wir leider nur Anträge über Forschungsaufwand ab ca. EUR 100.000 (insgesamt in den letzten 4 Jahren) übernehmen.
Frage 6: Können Sie die Erfolgsaussichten und Höhe der Forschungszulage vorab unverbindlich abschätzen?
Antwort: Mailen Sie uns gerne zur unverbindlichen Vorabeinschätzung für die letzten 4 Jahre:
- eine kurze Beschreibung Ihres Forschungs- und Entwicklungsprojektes,
- Ihre F&E-Personalkosten und/oder
- Ihre F&E-Auftragskosten.
Auf dieser Grundlage können wir gerne kurzfristig unverbindlich und kostenlos besprechen (bzw. telefonieren), ob eine Beauftragung unseres Büros für Sie aussichtsreich ist.